Grundlage der Grundstücksbewertung ist eine gute Marktkenntnis. Hierzu dient die vom Gutachterausschuss zu führende Kaufpreissammmlung gemäß § 195 Abs. 1 BauGB. Notare sind verpflichtet, die Abschrift eines jeden Kaufvertrages an den zuständigen Gutachterausschuss weiterzuleiten. Für die Kaufpreisauswertung sind jedoch umfangreiche Informationen über den Kaufvertragsinhalt hinaus erforderlich. Deshalb schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die Käufer an und bittet um Rücksendung des Erhebungsbogens mit Informationen über die Gebäudeausstattung, Modernisierungen, Energieeffizienz, Bauschäden/ Baumängel und Mieteinnahmen. Die gesammelten Daten werden unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten und selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes analysiert und ausgewertet. Nicht nur Grundstücksmarktbericht und Bodenrichtwertkarte profitieren von einer guten Datenqualität, auch für die Erstellung des Mietspiegels ist eine umfangreiche Datensammlung notwendig.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird. Bezogen auf das Bewertungsgrundstück werden die Daten geeigneter Vergleichsobjekte zur Verfügung gestellt. Private Antragsteller können auf Antrag anonymisierte Auskünfte erhalten. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind kostenpflichtig.
Die Gebühren werden gemäß der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) erhoben. Je Wertermittlungsfall fallen 140,- € für bis zu fünfzig nicht anonymisierte Vergleichskauffälle an. Jeder weitere nicht anonymisierte Vergleichswert kostet 10,- €. Für die Mitteilung anonymisierter Kauffälle (private Antragsteller) wird gemäß § 2 (7) VermWertKostO eine Zeitgebühr von 25,- € je angefangene Arbeitsviertelstunde fällig.